Altlasten; Sanierung eines durch Schwermetalle belasteten Betriebsstandorts
Leitsätze
Die im Zusammenhang mit Überbauungen auf verschiedenen Grundstücken innerhalb der sog. Sanierungswertzone erteilten Baubewilligungen und genehmigten Entsorgungskonzepte haben trotz unterbliebenem Miteinbezug der mutmasslich kostenpflichtigen Verhaltensstörerin im Bauverfahren keine per se nachteilige Präjudizien für das Altlastenverfahren geschaffen. In diesem können die tatsächliche Notwendigkeit der verfügten Massnahmen wie auch deren Umfang und die Kostentragungspflicht vollumfänglich bestritten werden (E. 3.3). Die vom (ursprünglichen) Metallwerk ausgestossenen Schwermetalle, die über die Luft in den Boden gelangten, sind, obwohl diese heute fest mit dem Boden verbunden sind, bewegliche Sachen im umweltrechtlichen Sinne. An der Entsorgung der Schwermetallpartikel besteht wegen der Gefährdung der Umwelt ein gewichtiges öffentliches Interesse. Damit ist der objektive Abfallbegriff erfüllt. Der subjektive ebenfalls, wurden doch die Metalle lange…
Zeitschrift URP
URP 2016 259
Publikationsart
Entscheid