Altlasten; Verteilung der Kosten der Dekontamination
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 04.07.2016 (1C_366/2015)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d
SR 814.680, Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
(26.08.1998)
Art. 3 (Bst. a)
Leitsätze
Die Gemeinde Glarus Nord hat die Belastung auf dem im Kataster der belasteten Standorte aufgenommenen Grundstück «Dreieckswäldli» unmittelbar verursacht. Die Kosten der Dekontamination können ihr aber nur auferlegt werden, wenn es sich um Sanierungskosten handelt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Dekontamination erst aufgrund des Hochwasser- und Revitalisierungsprojekts «Linth 2000» nötig wurde, d. h. eine präventive Massnahme i. S. v. Art. 3 lit. a AltlV darstellt. Die Kosten wären in diesem Fall einzig vom aktuellen Abfallinhaber zu tragen (E. 3.2). Diese altlastenrechtliche Kostenverteilungsregel geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 2 USG vor (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2016 470
Publikationsart
Entscheid