Anmerkung der Redaktion zu Entscheid Lärmschutz für Neubauten; Prüfung der Bundesrechtskonformität der «Lüftungsfensterpraxis» (Niederlenz AG): 1C_139/2015; 1C_140/2015; 1C_141/2015); BGE 142 II 100
Zusammenfassung
Das Urteil des Bundesgerichts ist von wegweisender Bedeutung. Dies gilt zunächst für die Tragweite von Art. 39 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Art. 22 USG. Das Bundesgericht stellt im Rahmen einer methodisch sauberen Auslegung klar, um was es hier geht: um den – hoch zu haltenden – Gesundheitsschutz, um die Möglichkeit künftiger Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes, ihre Fenster zu öffnen, und zwar unabhängig davon, ob dies zum Lüften erforderlich ist, und um den Schutz von Aussenräumen wie Balkone, Vorgärten usw. vor übermässiger Belärmung. Die bisherige Lüftungsfensterpraxis aber führte «zur Aushöhlung des vom Gesetzgeber gewollten Gesundheitsschutzes: Genügt es für die Baubewilligung, wenn die Immissionsgrenzwerte am ruhigsten Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten sind, kann sich die Projektgestaltung auf die Abschirmung der hinterliegenden Lüftungsfenster beschränken; weitere Massnahmen werden aus Kostengründen…