Natur- und Heimatschutz; Solaranlage ausserhalb der Bauzone als Bundesaufgabe; wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes
Leitsätze
Der Entscheid über ein Baugesuch zur Erstellung einer Solaranlage auf einem Kulturdenkmal ausserhalb der Bauzone stützt sich unmittelbar auf Bundesrecht. Soweit der Fall einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz sowie zur Denkmalpflege aufweist, liegt eine Bundesaufgabe gemäss NHG vor. So könnte etwa der Schweizer Heimatschutz eine ungenügende Berücksichtigung eines im ISOS verzeichneten Ortsbildes rügen. Vorliegend macht die Schweizerische Greina-Stiftung indes das Gegenteil geltend: Sie bemängelt eine unzureichende Würdigung energiepolitischer Ziele. Insoweit kommt ihr kein Beschwerderecht zu, da energiepolitische Entscheide nicht Teil des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes im Sinne des NHG bilden. Die Beschwerdebefugnis der Schweizerischen Greina-Stiftung ist somit zu verneinen (E. 2.4). Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung ist zu beachten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern durch eine…
Zeitschrift URP
URP 2016 568
Publikationsart
Entscheid