Nutzbarmachung der Wasserkräfte; kantonale Regelung über das Verfahren bei einer Mehrzahl von Konzessionsgesuchen
Leitsätze
Gemäss Art. 60 Abs. 3bis Satz 1 WRG kann die Wasserrechtskonzession ohne Ausschreibung verliehen werden (E. 2.2.3). Dem entspricht die kantonale Regelung von Art. 2c Abs. 2 lit. b GNV/UR 2014, wonach das erste eingegangene Gesuch aufgelegt wird unter Ansetzung einer Frist von 180 Tagen, in welcher Konkurrenzgesuche eingereicht werden können (E. 3.1). Unbegründet ist der Einwand, wonach die in Art. 2c Abs. 3 Satz 1 GNV/UR 2014 festgesetzte Verwirkungsfolge bei verspäteter Gesuchseinreichung gegen Art. 60 Abs. 3 WRG verstosse, untersagt diese Bestimmung doch die Verwirkungsfolge für Einsprachen Dritter gegen Konzessionsgesuche und nicht für konkurrierende Konzessionsgesuche (E. 3.2). Der Kanton Uri hat ein im Internet zugängliches Schutz- und Nutzungskonzept Erneuerbare Energien erlassen, in welchem die energiewirtschaftlich noch zu nutzenden Gewässerstrecken genau umschrieben werden. Damit sind die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Anforderungen an ein…
Zeitschrift URP
URP 2016 545
Publikationsart
Entscheid