Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung
Zusammenfassung
Die Spielräume der Kantone beschäftigen nicht nur das BAFU, das in Erfüllung der Motion 15.3001 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates «Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung» zu schaffen hat. Die Frage nach verbleibenden Spielräumen im Themenbereich Gewässerraum stellt sich vielmehr auch in der kantonalen Gesetzgebung und in der Rechtsanwendung. Die durch das Bundesrecht in Art. 36a GSchG und Art. 41a–41cbis GSchV geregelte Materie lässt sich in prozessuale Bestimmungen und materielle Bestimmungen aufteilen. Die Regelungsdichte fällt dabei unterschiedlich aus, was sich auf die verbleibenden Rechtsetzungskompetenzen der Kantone auswirkt. So kennt das Bundesrecht nur wenige, wenn auch wesentliche, Vorgaben zum Verfahren, etwa bezüglich der Anhörung der betroffenen Kreise und der Festlegung im Einzelfall. Die Regelung des weiteren Verfahrens und der Organisation ist Sache der Kantone zu bestimmen.…
Zeitschrift URP
URP 2016 738
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag