Gewässerschutz; Ausnahmebewilligung für ein Wohnhaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum
Leitsätze
Da in der Gemeinde Altendorf für den Zürichsee noch kein Gewässerraum nach den neuen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ausgeschieden wurde, ist übergangsrechtlich ein Uferstreifen von 20 m Breite grundsätzlich freizuhalten (E. 2.1). Das streitige Bauprojekt kommt mit seiner Nordfassade rund 15 m vom See entfernt zu liegen, d. h. es ragt 5 m in den Gewässerabstand hinein, weshalb es auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist (E. 2.3). Eine solche Bewilligung setzt voraus, dass die Bauparzelle im dicht überbauten Gebiet liegt (E. 2.4). Mit dem Begriff des «dicht überbauten Gebiets» hat sich das Bundesgericht seit der GSchV-Revision vom 4. Mai 2011 mehrfach befasst (E. 2.7). Vorliegend geht es um einen am Seeufer liegenden Weiler, der durch eine Bahnlinie und einen Grüngürtel vom Hauptsiedlungsbereich der Gemeinde getrennt wird. Es handelt sich um ein peripher gelegenes Gebiet, das bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut ist. Aus der…
Zeitschrift URP
URP 2017 276
Publikationsart
Entscheid