Ortsbildschutz; Korrektur einer Kantonsstrasse
Leitsätze
Strittig ist die geplante Korrektion einer kantonalen Hauptstrasse, welche einen Wegabschnitt der alten linksrheinischen Kunststrasse von 1842 bildet und damit gemäss Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz als Objekt «historischer Verlauf mit Substanz» klassiert ist. Da der Bund für den Ausbau Beiträge entrichtet, handelt es sich um eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG (E. 3.1). Die Umgestaltung beschränkt sich auf einen Bereich (Abzweigung), der bereits Ende der 1950er Jahre in seiner Gesamterscheinung stark verändert wurde. Die erneute Veränderung dieses Einmündungsbereichs stellt demnach lediglich eine leichte Beeinträchtigung dar, weshalb der Kanton nicht verpflichtet war, ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen (E. 3.4). Geringfügige Beeinträchtigungen der einschlägigen Schutzziele (wesentliche Substanzelemente ungeschmälert erhalten) sind zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen…
Zeitschrift URP
URP 2017 285
Publikationsart
Entscheid