Gewässerschutz; Erstellung einer Gartenanlage in einer Grundwasserschutzzone S1 und S2; Wegfall des öffentlichen Interesses an einer Zone S1; Ausnahme vom Verbot von Anlagen in einer Zone S2
Leitsätze
n der Grundwasserschutzzone S1 sind nur bauliche Eingriffe zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen. Teile der vorgesehenen Umgebungsgestaltung (Abgrabungen, Aufschüttungen, Hangsicherungen) liegen gemäss geltendem Schutzzonenplan von 1998 in der Zone S1 der Quelle Nr. 269, welche aber aus Qualitätsgründen nicht mehr genutzt wird. Wo sich die Verhältnisse so geändert haben, dass das öffentliche Interesse an nutzungsplanerischen Festsetzungen fragwürdig erscheint, hat der Betroffene einen Anspruch auf akzessorische Überprüfung von deren Verfassungsmässigkeit. Wenn das öffentliche Interesse an den Schutzzonen wie vorliegend an der Quelle Nr. 269 dahingefallen ist, ist deren Beibehaltung eine unzulässige Eigentumsbeschränkung. Die Vorinstanz hat deshalb bei der Prüfung des Baugesuchs zu Recht die Grundwasserschutzzone S1 ausser Acht gelassen (E. 2.5). In der dem Schutz der Quelle Nr. 270 dienenden Grundwasserschutzzone S2 ist eine Gartenanlage…
Zeitschrift URP
URP 2018 264
Publikationsart
Entscheid