Jagdgesetzgebung; Inkraftsetzung eines neuen Wintersport-Routennetzes in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet
Leitsätze
Nach dem Bundesrecht ist in eidgenössischen Jagdbanngebieten das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten. Die Bestimmung der markierten Pisten, Routen und Loipen ist in der Jagdgesetzgebung nicht dem Bund zugewiesen; dafür sind die Kantone zuständig (E. 3.3). Die Festlegung von Wintersportrouten im Jagdbanngebiet muss in einem formellen Entscheid erfolgen (E. 3.5). Nicht zwingend ist, dass die Routen in einem Schutzbeschluss oder im Rahmen der Nutzungsplanung bezeichnet werden (E. 3.4); dafür eignet sich auch eine Allgemeinverfügung (E. 3.6). Zu prüfen bleibt, ob der Abschluss des Verfahrens mit einem «Informationsschreiben» einer Rechtsverweigerung gleichkommt (E. 3.7). Das Vorliegen einer solchen gegenüber dem Beschwerdeführer setzt voraus, dass dieser berechtigt ist, die Festlegung der Routen anzufechten (E. 4.1). Beschwerdeführer ist ein lokaler Bergführerverein, dessen Mitglieder nachgewiesenermassen regelmässig…
Zeitschrift URP
URP 2018 236
Publikationsart
Entscheid