Natur- und Landschaftsschutz; Verlängerung von Verträgen über den Betrieb eines Campingplatzes in Schutzgebieten
Leitsätze
Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern über die Verlängerung von Verträgen über den Betrieb eines Campingplatzes in Schutzgebieten ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur anfechtbar, wenn es sich bei der strittigen Anordnung um eine Verfügung handelt (E. 1.2). Im Kanton Bern fehlt auf kantonaler Ebene – anders als auf kommunaler Ebene – der Beschluss ohne Verfügungscharakter als Anfechtungsobjekt (E. 2.2). Für die Beurteilung, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist auch zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen (E. 2.3). Solche Rechtsschutzbedürfnisse können auch ausserhalb von individuellen Rechtspositionen bestehen (E. 2.4). Gemäss Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention stellen die Vertragsstaaten sicher, dass umweltrechtlich relevante «actes et omissions» angefochten werden können. Dabei beschränkt sich das…
Zeitschrift URP
URP 2018 217
Publikationsart
Entscheid