Altlasten; Kostenverteilung bei Befreiung des Zustandsstörers; Bemessung der Haftungsquote der Standortinhaber
Leitsätze
In Anlehnung an die Lehrmeinung von Griffel / Rausch und Denis Oliver Adler widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht bzw. läuft nicht auf eine verpönte Solidarhaftung hinaus, den Kostenanteil des Zustandsstörers, der sich zu befreien vermag, unter den Verhaltensstörern zu verteilen. Eine analoge Anwendung von Art. 32d Abs. 3 USG auf diesen Fall ist somit abzulehnen. Das hat zur Folge, dass dem Kanton und der Gemeinde keine Kosten infolge der Befreiung des Zustandsstöres (Parzellen 425 und 2125) aufzuerlegen sind (E. 5.2 und 5.3). Die Erbengemeinschaft kann sich nicht von der Kostentragungspflicht des Standortinhabers gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien, da die Erben zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs sichere Kenntnis von der Belastung der Parzelle 1965 gehabt und die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Da die Zustandsverantwortlichkeit originär beim neuen Eigentümer und nicht durch Rechtsnachfolge entsteht, kommt es im vorliegenden Fall nicht…
Zeitschrift URP
URP 2018 514
Publikationsart
Entscheid