Strassenverkehrslärm, Verhältnismässigkeit der Massnahme Tempo 30 auf einem verkehrsorientierten Strassenabschnitt
Leitsätze
trassenanlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss (E. 2.1). Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm sind sowohl am Tag als auch in der Nacht an der Sevogelstrasse überschritten. Somit liegt eine übermässige Umweltbelastung im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung vor, zu deren Verminderung die Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden kann und allenfalls muss (E. 4.2). Die effektiv gefahrene Geschwindigkeit kann allein durch die Signalisation von Tempo 30 erheblich gesenkt werden. Als flankierende Massnahmen zur Durchsetzung der…
Zeitschrift URP
URP 2018 641
Publikationsart
Entscheid