Altlasten; Kostenanteil des Zustandsstörers bei Erlan- gen eines Vermögensvorteils aus der Belastung
Leitsätze
Bei der streitigen Kostenverteilungsverfügung über altlastenrechtliche Massnahmen handelt es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, der das altlastenrechtliche Verfahren insgesamt nicht abschliesst, der jedoch ausnahmsweise anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte: Ein anfechtbarer Endentscheid betreffend Sanierungsmassnahmen ist zurzeit nicht absehbar, da ein Sanierungsunterbruch herrscht und die Sanierung voraussichtlich erst in einem Zeitraum von zwei Jahrzehnten erfolgen wird. Unter diesen Umständen ist es nicht zumutbar, auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (E. 1.2–1.4). Gemäss Praxis des Bundesgerichts erscheint ein Kostenanteil des Standortinhabers von 10–30 Prozent nur dann gerechtfertigt, wenn z. B. der Betroffene durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (E. 4.2). Dieser kann etwa in einer…
Zeitschrift URP
URP 2020 299
Publikationsart
Entscheid