Lärmschutz; Baubewilligungsflicht für Nutzungsänderung bei einer mehr als geringfügigen Immissionszunahme durch die Erweiterung eines Hammerwerks
Leitsätze
Eine zonenkonforme Nutzungsänderung ist baubewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist (E. 2.2, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung). Der streitige Einbau eines zweiten Lufthammerwerks für den Einsatz von maschinellen Schmiedehämmern verändert zwar den Charakter des Betriebes nicht grundlegend. Eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung kann aber unter Umständen auch bei einer reinen Betriebsintensivierung im Rahmen eines neuen Betriebskonzepts gegeben sein (E. 4.2). Neu stehen zwei Schmiedehämmer im Einsatz; diese stellen eine erhebliche Schallquelle dar; hinzu kommen die zusätzlichen Rauch- und Geruchsimmissionen aus dem Betrieb der Esse zur Metallbearbeitung. Unter Einbezug des zweiten Schmiedehammers hält die Anlage bei neu insgesamt 325 lärmintensiven Stunden pro Jahr die massgeblichen Immissionsgrenzwerte…
Zeitschrift URP
URP 2020 313
Publikationsart
Entscheid