Lärmschutz für Neubauten in lärmbelasteten Gebieten; keine Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte wegen ungenügender Lärmschutzmassnahmen
Leitsätze
Beim streitigen Vorhaben sind trotz seines ausgewiesenen raumplanerischen Interesses die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu gross und die Lärmschutzmassnahmen nicht ausreichend, um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilen zu können (E. 4): Zwar liegt das Baugrundstück in einer dichten städtischen Umgebung, in einem weitgehend dem Wohnungsbau dienenden Gebiet, in der Nähe des Stadtzentrums mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Zudem weist dieses Siedlungsgebiet einen notorischen Wohnungsmangel auf. Dementsprechend verfolgt das Projekt raumplanerische Interessen, die für eine Ausnahmebewilligung sprechen, so namentlich die Schaffung von Wohnraum durch Siedlungsentwicklung nach innen (E. 4.5.2). Nicht erfüllt ist allerdings die zweite Voraussetzung der Ausnahmebewilligung, wonach an den geplanten Gebäuden alle technisch möglichen und zumutbaren Lärmschutzmassnahmen zu treffen sind, um einen angemessenen Wohnkomfort…
Zeitschrift URP
URP 2020 440
Publikationsart
Entscheid