Gewässerhoheit; Nachweis von Privateigentum an einer Quelle, Beweislastverteilung
Leitsätze
Nach Art. 664 Abs. 1 ZGB können die Kantone bestimmen, nach welchen Kriterien Gewässer als öffentlich zu betrachten sind. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Festlegung der Grösse, ab welcher ein Gewässer als öffentlich gelten soll. Diese Hoheit der Kantone über öffentliche Sachen wird durch das öffentliche Recht des Bundes, durch vorbestehende Rechte, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen, sowie durch Eigentumsrechte, wie sie sich aus der Bundeszivilgesetzgebung ergeben, begrenzt (E. 4.1). Falls eine Quelle, welche auf einem Privatgrundstück entspringt, darauf einen Wasserlauf bildet, wird sie auch rechtlich als dessen Teil betrachtet. Das kantonale Recht legt fest, ob dieser Wasserlauf ein öffentliches Gewässer ist (E. 4.2). Die Beweislast für das geltend gemachte Privateigentum an den zwei umstrittenen Quellen trifft infolge der Vermutung, dass an öffentlichen Gewässern kein Privateigentum besteht, denjenigen, der das Eigentum…
Zeitschrift URP
URP 2020 654
Publikationsart
Entscheid