Erstellung eines Vordachs innerhalb des Gewässerraums; Unterlassen der lärmrechtlichen Abklärungen
Leitsätze
Das zu bewilligende Vordach des bestehenden Seerestaurants liegt ausserhalb der Bauzone. Da die Überdachung untrennbar mit der Seeterrasse und damit mit der Nutzung des Restaurationsbetriebs zusammenhängt, erscheint diese raumplanungsrechtlich als standortgebunden; ebenfalls stehen keine überwiegenden Interessen entgegen (E. 4.3.2. und 4.3.3). Das Restaurant befindet sich peripher an einem Aussenstandort der Gemeinde, weshalb kein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Bst. a GSchV vorliegt und keine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Vordach erteilt werden kann. Der hier anwendbare Bestandesschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV ist im Vergleich zu Art. 24c RPG restriktiver und umfasst lediglich den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten. Vereinbar mit dem Normzweck und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sind Umbauten wie das vorliegend strittige Vordach, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren (E.…
Zeitschrift URP
URP 2021 404
Publikationsart
Entscheid