Altlasten; Angemessenheit von Zustandsstöreranteilen von null Prozent
Leitsätze
Bei der Festsetzung der Kostenanteile nach Art. 32d USG steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Das Bundesgericht prüft die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheides grundsätzlich nur dort, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (E. 4.2). Die Möglichkeit einer Befreiung des Zustandsstöres von der Kostentragung ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung. Diese schreibt hingegen nicht vor, dass der Anteil eines Verhaltensstörers, der zugleich Zustandsstörer ist, in jedem Fall höher sein muss, als wenn er ausschliesslich Verhaltensstörer wäre. Entsprechend hat die kantonale Behörde ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Zustandsstöreranteile der Genossame Rothenthurm als reine Zustandsstörerin und diejenigen des Feldschützenvereins als Verhaltens- und Zustandsstörer auf null Prozent festgesetzt hat (E. 4.3). Dass die Behörde das Nichtwissen der Gefährlichkeit der Bleibelastung bei der…
Zeitschrift URP
URP 2021 478
Publikationsart
Entscheid