Altlasten; Kostenverteilung der Untersuchungskosten; Kostenanteil des schuldlosen Zustandsstörer
Leitsätze
Werden in einem Kostenverteilungsverfahren die Anteile nicht nur prozentual, sondern auch betragsmässig bzw. mit dem voraussichtlichen Betrag bestimmt, liegt ein anfechtbarer Endentscheid nach Art. 90 BGG vor (E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein schuldloser Zustandsstörer mit einem Kostenanteil von 10–30 Prozent belegt werden, wobei die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind und den Behörden ein Ermessensspielraum zukommt. Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Behörden besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien, deren Nichtbefolgen bei der Kostenbeteiligung mitberücksichtigt werden kann (E. 5.3 und 5.4). Der Grundeigentümerin, die das belastete Grundstück durch einen Erbfall erwarb und entsprechend als Zustandsstörerin haftet, fliesst durch die Sanierung ein Wertzuwachs von ca. Fr. 750 000.– zu. Angesichts dieses wirtschaftlichen Vorteils ist die Haftungsquote von 30 Prozent bzw. ein Beitrag…
Zeitschrift URP
URP 2021 483
Publikationsart
Entscheid