Lärmschutzrechtliche Sanierung einer Schiessanlage; Umfang von Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen
Leitsätze
Weitere bauliche Sanierungsmassnahmen an der Anlage wie zum Beispiel die Erstellung von Lärmschutzhügeln oder das Absenken der Schussbahn fallen vorliegend ausser Betracht, weil solche Massnahmen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären und ihnen überwiegende Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstünden (E. 6.3). Zu prüfen bleibt, ob weitergehende betriebliche Einschränkungen anzuordnen sind oder solchen überwiegende Interessen entgegenstehen: Zwar liegen auch die hier in Frage stehenden ausserdienstlichen Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung. Auch sie können im Gegensatz zum rein zivilen, sportlichen Schiessen somit gewisse Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Im Rahmen der Abwägung fallen diese Interessen jedoch weniger stark ins Gewicht als beim obligatorischen Schiessen. Bei ausserdienstlichen Schiessübungen kommt eine Begrenzung der jährlichen Schiesshalbtage somit eher in Frage als eine…
Zeitschrift URP
URP 2021 595
Publikationsart
Entscheid