Ersatzbedarf bei Eingriffen in schutzwürdige aquatische Lebensräume
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 18
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 21
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 21
Zusammenfassung
Das Bewusstsein für die Auswirkungen von Eingriffen in aquatische Lebensräume nimmt zu. Durch den rechtlichen Schutz von Uferbereich, Flachwasserzone und Ufervegetation werden Eingriffe in diese Lebensräume ersatzpflichtig. Bisher besteht eine methodische Lücke in der einheitlichen Bemessung des Ersatzbedarfes bei Eingriffen in schutzwürdige aquatische Lebensräume. Eine neu entwickelte Methode schliesst diese Lücke und erlaubt eine nachvollziehbare, sinnvolle und verhältnismässige Bemessung des Ersatzbedarfes. Die Methode nutzt die Wasserpflanzen als Indikatorstruktur und leitet aus dem Vergleich von Auswirkungsperimeter und Referenzbereich das Ausmass eines Eingriffes ab.
Zeitschrift URP
URP 2021 674
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag