Naturschutz; Aufnahme von Grundstücken in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte
Leitsätze
Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention kann den Umweltschutzorganisationen das Recht, den Erlass einer Verfügung über eine Unterlassung zu erwirken, um diese gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht mehr abgesprochen werden, sofern sie in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergehen müsste (E. 5.3.2). Bei der Aufnahme von schützenswerten Naturobjekten ins kantonale Inventar handelt es sich um eine Verfügung, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergeht (E. 5.3.3). Helvetia Nostra hat als gesamtschweizerische Organisation nach Art. 12 NHG grundsätzlich das Recht, ein Gesuch um Inventaraufnahme zu stellen bzw. die Unterlassung derselben anzufechten. Dies steht nicht im Widerspruch zu Art. 12c NHG, wonach Gemeinden und Organisationen ihre Beschwerdelegitimation verlieren, wenn sie sich nicht bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligen, denn diese Bestimmung bezieht sich einzig auf die Beteiligung einer Naturschutzorganisation an einem von anderen…
Zeitschrift URP
URP 2022 209
Publikationsart
Entscheid