Lärmschutz; Zulässigkeit der Erschliessung bestehender Bauzonen; ungenügender Machbarkeitsnachweis in der Nutzungsplanung
Leitsätze
Streitig ist die Umzonung einer nur groberschlossenen, stark lärmbetroffenen Parzelle von der Industriezone (Lärmempfindlichkeitsstufe IV) in die Wohn- und Gewerbezone WG4 (Lärmempfindlichkeitsstufe III). Art. 30 LSV enthält keine vom Umweltschutzgesetz abweichenden oder strengeren Vorgaben, sondern konkretisiert und präzisiert lediglich die in Art. 24 Abs. 2 USG enthaltene Regelung. Trotz unterschiedlicher Umschreibung der betroffenen Bauzonen in den Erlassen haben sie den gleichen Gegenstand: Erfasst sind Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Solche Räume dürfen auch in Industriezonen erstellt werden. Damit sind praktisch alle Bauzonen von Art. 24 USG erfasst. Somit fällt auch die Umzonung einer Parzelle von einer Industrie- in eine Wohn- und Gewerbezone in dessen Anwendungsbereich, mit der Folge, dass die (weitere) Erschliessung nur unter Vorbehalt der Einhaltung der Planungsgrenzwerte…
Zeitschrift URP
URP 2022 531
Publikationsart
Entscheid