Naturschutz; Zuweisung einer Magerwiese von der Freihalte- zur Landwirtschaftszone
Leitsätze
Mit der geplanten Umzonung der streitbetroffenen Magerwiese von der Freihalte- zur Landwirtschaftszone würde eine Verschlechterung des Schutzes dieses Naturschutzobjektes in Kauf genommen. Denn nach kantonalem Recht ist nur die Freihaltezone zur Bewahrung von Natur- und Heimatschutzobjekten bestimmt. Wenn zudem wie hier das kantonale Recht einen Vorrang des Schutzes durch planungsrechtliche Massnahmen vorsieht, bedarf es triftiger Gründe, die Zuordnung zur Freihaltezone aufzugeben; daran ändert nichts, dass diese Zone für sich allein unter Umständen – wie auch für die in Frage stehende Magerwiese – noch keinen genügenden Schutz gewährleistet. Vorliegend wird keine konkrete landwirtschaftliche Nutzung aufgezeigt, welche gestützt auf die neue Planung realisiert werden soll. Damit fehlt es von vornherein an erwägenswerten triftigen Gründen für eine Verschlechterung des planungsrechtlichen Schutzes (E. 7.3).
Zeitschrift URP
URP 2023 22
Publikationsart
Entscheid