Lärmschutz für Neubauten in lärmbelasteten Gebieten; Anordnung der lärmempfindlichen Räume eines Mehrfamilienhauses in lärmvorbelastetem Gebiet; Interessenabwägung
Leitsätze
Beim strittigen Bauvorhaben eines Mehrfamilienhauses in einem durch Strassenverkehr lärmvorbelasteten Gebiet mit Immissionsgrenzwertüber-schreitungen der Empfindlichkeitsstufe II um 5dB (A) am Tag und um 9 dB (A) in der Nacht sind alle zumutbaren Massnahmen zur Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw. alle zumutbaren baulichen oder gestalterischen Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, zu prüfen, damit die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Ist dies trotz solchen Massnahmen nicht möglich, darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (E. 2.2.).
Ob eine solche Anordnung auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes eine verhältnismässige und damit zumutbare Lärmschutzmassnahme darstellt, ist gestützt auf eine…
Zeitschrift URP
URP 2023 173
Publikationsart
Entscheid