Bemessung der Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Aarhus-Konvention
Leitsätze
Nach Massgabe der Aarhus-Konvention dürfen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Umweltsachen nicht übermässig teuer sein (E. 4.1). Dabei istin einer Gesamtschau der Umstände zu entscheiden, ob eine Herabsetzung der Verfahrenskosten und / oder der Parteientschädigung vorzunehmen ist. Zu beachten sind u.a. die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien und die Umwelt sowie die Komplexität der Rechts- und Sachfragen (E. 4.2).
Die der vorliegenden Kostenbeschwerde zugrunde liegende Streitsache – Überprüfung der Betriebsbedingungen eines Kernkraftwerkes – fällt unter die Aarhus-Konvention (E. 4.3). Die Beschwerdeführenden (15 Anwohnende) sind der Beschwerdegegnerin (Betreiberin des Kernkraftwerkes) inder Sache zu drei Vierteln unterlegen. Streitig ist die Höhe der Parteientschädigung vor Bundesverwaltungsgericht (E. 5.2–5.3).
Bei deren Bemessung…
Zeitschrift URP
URP 2023 449
Publikationsart
Entscheid