Gewässerschutzrecht; Bemessung der Frischwasser- und Abwassergrundgebühren in einer Tourismusgemeinde
Leitsätze
Für die Bestimmung der Abwassermenge kann auf den leicht zu messenden Frischwasserbezug abgestellt werden; weicht der Frischwasserbezug allerdings erheblich von der Abwassermenge ab, etwa weil ein nicht unbedeutender Teil des Frischwassers in öffentliche Gewässer abgeleitet werden kann, ist dies zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass erhebliche Mengen Frischwasser für die Kühlung von Thermalwasser verwendet werden, hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht Bedeutung zugemessen. Auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel hätte sie jedoch nicht verzichten dürfen. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt unter Abnahme der angebotenen Beweise neu zu beurteilen haben (E. 4.3).
Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, einen Mindestwert für den Anteil der variablen Gebühren festzuschreiben; die Tendenz in der Praxis geht in Richtung eines höheren Anteils der variablen Gebühren. Auch lässt sich den kantonalen und kommunalen Vorschriften…
Zeitschrift URP
URP 2023 539
Publikationsart
Entscheid