Strassenverkehr; Verhältnismässigkeit einer Tempo-30- Strecke auf Hauptverkehrsstrasse zur Verminderung der übermässigen Umweltbelastung
Leitsätze
Der Planungsbehörde kommt nach ständiger Rechtsprechung bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur Verminderung der übermässigen Umweltbelastung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Da in der konkreten Situation, auf einem lufthygienisch sanierungsbedürftigen Strassenabschnitt, nicht mit einer konstanten Geschwindigkeit gefahren werden kann und zudem mit Tempo 30 weniger lang beschleunigt werden muss als mit Tempo 50, führt die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 zu einer Reduktion von Luftschadstoffen. Ebenso bewirkt eine reduzierte Geschwindigkeit weniger Feinstaub (PM-Emissionen) infolge Abriebe an Bremsen und Rädern (E. 3.3.1.1). Obwohl die Überschreitung der Jahresmittelgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) massgeblich auch auf die Hintergrundbelastung (Heizungen, Industrie, Schifffahrt) und auf die alte Fahrzeugflotte zurückzuführen ist, wird die Temporeduktion als lufthygienische Massnahme auch…
Zeitschrift URP
URP 2023 809
Publikationsart
Entscheid