Gewässer- und Landschaftsschutz; Verneinung einer Gewässerüberdeckung bei Hängebrücken und Erfordernis eines ENHK-Gutachtens
Leitsätze
Eine Gewässerüberdeckung gemäss Art. 38 Abs. 1 i. V. m. Art. 37 Abs. 2 Bst. a und c GSchG ist nur dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Überdeckung die Vernetzungsfunktion des Gewässerlaufs beeinträchtigt oder sich negativ auf die Ufervegetation auswirkt, indem diese vor Sonnenlicht, Wärme, Niederschlag oder anderen natürlichen Einflüssen abgeschirmt wird (E. 4.6). Vorliegend sind aufgrund der Art der geplanten Nutzung, der grossen Höhe der beiden Hängeseilbrücken über der Albula, ihrer geringen Breite und der für Licht, Luft und Regen durchlässigen Gestaltung mit Gitter und Seilen keine derartigen Auswirkungen zu erwarten (E. 4.7).
Erachtet die kantonale Fachstelle beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein ENHK-Gutachten für erforderlich, sind die Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Von diesem kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der möglichen erheblichen Beeinträchtigung eines Objekts…
Zeitschrift URP
URP 2024 55
Publikationsart
Entscheid