Gewässerschutz; abstrakte Normenkontrolle der kantonalen Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft
Leitsätze
Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die massgebenden wissenschaftlichen Studien davon ausgeht, dass die hohe Phosphorbelastung hauptverantwortlich ist für die übermässige Algenproduktion und den entsprechend tiefen Sauerstoffgehalt am Grund der Seen (E. 2, insb. E. 2.8).
Soweit sich die zur Minderung dieser Phosphorbelastung vorgesehenen Massnahmen im Rahmen des blossen Vollzugs bundesrechtlicher Normen zum Gewässerschutz bewegen, ist die kantonale Regierung zu deren Erlass zuständig (E. 3, insb. E. 3.5).
Alle beanstandeten Bestimmungen der kantonalen Verordnung finden ihre Grundlage im GSchG, d. h. in einem formellen Gesetz, und der gestützt darauf erlassenen GSchV. Ebenso beruhen sie auf sachlichen Gründen und können nicht als sinn- und zwecklos bezeichnet werden. Die Normen stellen den Vollzug des bundesrechtlichen Gewässerschutzes sicher, der den Kantonen übertragen worden…
Zeitschrift URP
URP 2024 66
Publikationsart
Entscheid