Wasserrecht; Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Quelle nach dem massgeblichen Kriterium des Wasserlaufs
Leitsätze
Streitgegenstand ist, ob eine Quelle im privaten Eigentum der Beschwerdeführer steht oder ob sie öffentlich ist und daran öffentliches Eigentum im Hoheitsgebiet der Gemeinde besteht. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle: Vorliegend stellte sich die Frage, wann ein Wasseraustritt als eine (gegebenenfalls in das öffentliche Eigentum fallende) Bachquelle zu qualifizieren ist. Nach konstanter Rechtsprechung ist dazu in erster Linie zu prüfen, ob der Wasserausstoss von Anfang an einen Wasserlauf – einen Bach – bildet. Ob dies der Fall ist, bleibt daran zu messen, ob sich das entspringende Wasser aufgrund der Mächtigkeit und Stetigkeit des Wasseraustritts ein Bett mit festen Ufern schafft oder zu schaffen vermöchte, wäre es nicht gefasst worden (E. 3.3).
Mächtigkeit und Stetigkeit im Verhältnis zum relevanten Kriterium des Wasserlaufs:
Eine Quelle ist nicht abstrakt und isoliert anhand der Mächtigkeit und Stetigkeit…
Zeitschrift URP
URP 2024 198
Publikationsart
Entscheid