«David gegen Goliath»: ein parlamentarisches Schattenboxen – oder doch mehr?

Man reibt sich die Augen: Der Gesetzgeber regelt ein Problem, das nicht existiert, weil das, was er einschränken will, ebenfalls nicht existiert, zumindest im Grundsatz nicht. So geschehen mit der Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) vom 27. September 2024 (BBl 2024 2490). Was das Parlament einschränken wollte: das Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG innerhalb der Bauzonen. Was grundsätzlich nicht existiert: ein Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG innerhalb der Bauzonen. Denn das im NHG vorgesehene Verbandsbeschwerderecht kommt nur im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben zum Tragen, und auch dann nur, wenn diese einen Bezug zum Landschafts-, Ortsbild-, Arten- oder Biotopschutz aufweisen. Da es sich bei der Bewilligung einer Baute in einer Bauzone nicht um eine Bundesaufgabe handelt, kommt das NHG-Verbandsbeschwerderecht auf solche Bauvorhaben grundsätzlich nicht zur Anwendung. Gleichwohl sah sich das Parlament veranlasst, Wohnbauten innerhalb von…

«David gegen Goliath»: ein parlamentarisches Schattenboxen – oder doch mehr?

Man reibt sich die Augen: Der Gesetzgeber regelt ein Problem, das nicht existiert, weil das, was er einschränken will, ebenfalls nicht existiert, zumindest im Grundsatz nicht. So geschehen mit der Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) vom 27. September 2024 (BBl 2024 2490). Was das Parlament einschränken wollte: das Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG innerhalb der Bauzonen. Was grundsätzlich nicht existiert: ein Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG innerhalb der Bauzonen. Denn das im NHG vorgesehene Verbandsbeschwerderecht kommt nur im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben zum Tragen, und auch dann nur, wenn diese einen Bezug zum Landschafts-, Ortsbild-, Arten- oder Biotopschutz aufweisen. Da es sich bei der Bewilligung einer Baute in einer Bauzone nicht um eine Bundesaufgabe handelt, kommt das NHG-Verbandsbeschwerderecht auf solche Bauvorhaben grundsätzlich nicht zur Anwendung. Gleichwohl sah sich das Parlament veranlasst, Wohnbauten innerhalb von…

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Zeitschrift URP

URP 2024 551

Journal DEP

URP 2024 551

Sprache

Langue

Deutsch Französisch

Publikationsart

Editorial

Forme de publication

Editorial

Autorin/Autor/Instanz

Alain Griffel, Prof. Dr. iur., Universität Zürich

Auteure/Auteur/Instance

Alain Griffel, Prof. Dr. iur., Universität Zürich