Walderhaltung; Bewilligungpflicht für Lasergames im Wald
Leitsätze
Sowohl aus Art. 77 Abs. 2 BV als auch aus der Bundesgesetzgebung (allgemein Art. 50 WaG; im Besonderen Art. 14 Abs. 2 WaG und Art. 699 ZGB) ergibt sich, dass die Walderhaltung nicht abschliessend bundesrechtlich geregelt ist. Art. 14 Abs. 1 WaG nimmt den öffentlich-rechtlichen Teil von Art. 699 ZGB auf und präzisiert ihn. Art. 699 ZGB schränkt das kantonale Recht nicht weiter ein als Art. 14 WaG (E. 4.4).
Der Grundsatz der Zugänglichkeit des Waldes von Art. 14 Abs. 1 WaG gilt nicht absolut; vielmehr verpflichtet Art. 14 Abs. 2 WaG die Kantone, für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken bzw. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen, wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen erfordern. Die Bewilligungspflicht für Lasergames im Wald läuft damit dem Grundsatz der Zugänglichkeit des Waldes nicht zuwider. Art. 49 BV ist nicht verletzt (E. 4.6).
Art. 14 Abs.…
Zeitschrift URP
URP 2024 608
Publikationsart
Entscheid