Luftreinhaltung; Beweislast für die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung von umweltrechtlichen Vorgaben
Leitsätze
Die zuständige Behörde hat Schadstoffmessungen im Bereich der Luftreinhaltung durchzuführen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen übermässig sind oder durch technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahmen begrenzt werden können. Bei umweltrechtlichen Bagatellfällen gilt dies dann, wenn Anhaltspunkt vorliegen, dass sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen. Nach Art. 8 ZGB liegt es an der Beschwerde führenden Nachbarin, das Vorliegen solcher Anhaltspunkte glaubhaft zu machen (E. 5.1). Angesichts des mehrjährigen Bestehens des Restaurationsbetriebs in der eng besiedelten Kernzone und des zweijährigen Betriebs des Kamins / der Abluftanlage durfte die Fachbehörde davon ausgehen, dass bei lediglich zwei klagenden Anwohnenden die Geruchsimmissionen nicht lästig und die Belastung der Umgebung geringfügig sind (E. 5.2 und 5.3).
Zeitschrift URP
URP 2025 84
Publikationsart
Entscheid