Anmerkung der Redaktion zu VWBES.2014.440
Zusammenfassung
Infolge der Vielzahl von Einzelparzellen stehen im vorliegenden Fall der Verhaltensstörerin zahlreiche Zustandsstörer gegenüber, deren Kostenanteile die Vorinstanz (Bau- und Justizdepartement) abgestuft, d. h. für jede Parzelle individuell, errechnet hat. Sie ging dabei von der Exzeptionsklausel in Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG und der bundesgerichtlichen Präzisierung in BGE 139 II 106 (URP 2013 14) zum Zustandsstörer aus. Massgebend für die Bestimmung der Quote war im vorliegenden Fall, ab wann die Grundeigentümer bei gebotener Sorgfalt Kenntnis von der Belastung des Sanierungsgebietes haben konnten. Je nach Erwerbszeitpunkt und den der Öffentlichkeit zum damaligen Zeitpunkt bekannten Fakten zur Belastung des Gebietes wurden den Eigentümern unterschiedliche Quoten zwischen 0 und 30 % zugewiesen. Diese abgestufte Berechnung der Quoten der Zustandsstörer hat zur Folge, dass je nach Parzelle auch der Anteil der Verhaltensstörerin grösser oder kleiner…
Zeitschrift URP
DEP 2016 294
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag