Anmerkung der Redaktion zu VGE 100.2017.154
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte sich im vorliegenden Entscheid mit der behördlichen Pflicht zu befassen, eine bestimmte Anordnung in die Form einer anfechtbaren Verfügung zu kleiden. Strittig war hier – anders als in unlängst ergangenen Urteilen (siehe jenes vom 8. Dezember 2017, auszugsweise abgedruckt in URP 2018 217 sowie BGE 141 II 233 ff., in URP 2015 289) – nicht die Reichweite des ideellen Verbandsbeschwerderechts, sondern die Möglichkeit eines Vereins, sich mittels egoistischer Verbandsbeschwerde gegen die Streichung von drei Skitourenrouten im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn zur Wehr zu setzen. Interessanterweise resultierte die Streitigkeit aus einem negativen Kompetenzkonflikt: Die in den Entscheidfindungsprozess betreffend die Festlegung der Skitourenrouten involvierten Behörden – das Jagdinspektorat (JI) des Amts für Landwirtschaft des Kantons Bern (LANAT), die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL)…