Anmerkung der Redaktion zu B 2019/95 des VerwGer St.Gallen

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall war streitig, ob eine vor langer Zeit von Menschenhand angelegte Wasserentnahme in Flums SG als Gewässer im Rechtssinne anzusehen sei. Bereits im Mittelalter wurde dem von den Flumserbergen bzw. vom Spitzmeilen her kommenden Schils ein Teil des Wassers entzogen und in das Dorf Flums geleitet, wo das Wasser für industrielle und gewerbliche Zwecke (Betrieb von Mühlen, Sägereien, Schmieden und eines Eisenverhüttungswerks) genutzt und der Wasserlauf für die Ableitung von Abwässern und die Beseitigung von Unrat aller Art sowie ab etwa 1900 zunehmend auch zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurde.

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Zeitschrift URP

DEP 2020 664

Publikationsart

Redaktioneller Beitrag

Autorin/Autor/Instanz

Hans W. Stutz, Dr. iur., STUTZ Umweltrecht, Zürich