Vereinfachung des Einbezugs der beratenden Kommissionen nach NHG in Entscheidverfahren
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) haben im Vollzug des NHG eine wichtige beratende Funktion. In erster Linie haben diese Kommissionen nach Art. 7 NHG Gutachten zu verfassen, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe mit Objekten in Zusammenhang steht, denen nach einem Bundesinventar für das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, als geschichtliche Stätten oder als Natur- und Kulturdenkmäler nationale Bedeutung zukommt . Die besondere Bedeutung dieser Gutachten zeigt sich darin, dass die Behörde, die über die Erfüllung von Bundesaufgaben entscheidet, von den Gutachten – auch wenn ihr freie Beweiswürdigung zusteht – nur aus triftigen Gründen abweichen darf . Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (nachfolgend Koordinationsgesetz) wurde die Begutachtung nach Art. 7 NHG vor allem im Sinne einer…
Zeitschrift URP
DEP 2000 318
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag