Verwertung belasteter Bauabfälle

Zusammenfassung

Das Bundesrecht statuiert den grundsätzlichen Vorrang der Verwertung vor der Ablagerung von Abfällen. Nach Massgabe der TVA kann und soll eine Verwertung von belasteten Bauabfällen immer dann stattfinden, wenn dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und ökologisch sinnvoll ist. Die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Verwertungsmassnahme beschlägt ein rein ökonomisches Kriterium und ist analog zum gleich lautenden Begriff im Immissionsrecht anhand eines mittleren und zweckmässigen Referenzprojekts zu prüfen. An die Stelle eines objektivierten Kostenvergleichs kann auch eine rein objektive Kostenschwelle treten, solange im Einzelfall der Nachweis offen bleibt, dass die Anwendung einer starren Grösse aus projektimmanenten Gründen zu stossenden Ergebnissen führt. Die Zürcher Verwertungsregel wurde in einem aufwendigen Verfahren unter verschiedenen Varianten ausgewählt, wobei Kriterien wie ökologische Effizienz, Kosteneinsparungen gegenüber…

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Zeitschrift URP

DEP 2006 663

Publikationsart

Redaktioneller Beitrag

Autorin/Autor/Instanz

Hans Rudolf Trüeb, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Titularprofessor an der Universität Zürich