Rechtsgleichheit und Störfall
Zusammenfassung
Gemäss Art. 10 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) hat der Betreiber von Anlagen, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen zu treffen. Welche Massnahmen notwendig sind, sagt weder das Gesetz noch die gestützt auf Art. 10 USG erlassene Störfallverordnung (StFV, SR 814.012). Es besteht eine klassische gesetzliche Wertungslücke. Das Fehlen solcher genereller Regelungen dispensiert jedoch nicht von der Beachtung von Art. 10 USG. Die Inhaber der bereits bestehenden Betriebe mussten gemäss der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 25 StFV bis zum 1. April 1993 der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht abliefern. Gestützt auf diesen Kurzbericht müssen jetzt die Behörden entscheiden, ob eine weitergehende Risikoermittlung und allenfalls zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anzuordnen sind3. Sowohl die Risikoermittlung als auch…
Zeitschrift URP
DEP 1993 216
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag