Zum Abfallbegriff im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG; Sammeln von Altkleidern in Textilcontainern

Relevante Erlasse

Zusammenfassung

Da im vorliegenden Fall nur die abfallrechtliche Beurteilung von Altkleidern zur Diskussion stand, musste das Bundesgericht nicht beurteilen, welche Folgen sein Entscheid für andere abfallrechtlich relevante Sachverhalte haben könnte. Angesichts der Tatsache, dass noch verschiedene andere (Siedlungs-)Abfälle separat gesammelt werden (müssen), hat das Urteil zumindest indirekt auch Konsequenzen bspw. für die Sammlung von Altpapier. Ob alle Beteiligten mit diesen Konsequenzen leben können, ist eine Frage, deren Beantwortung ich gerne anderen überlasse. Soweit damit in die Handels- und Gewerbefreiheit eingegriffen würde, wäre die dazu notwendige Grundlage nach Auffassung des Bundesgerichts jedenfalls vorhanden, da sich das Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens auf das USG abstützen lässt (Art. 31b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 43 USG; Art. 114bis Abs. 3 BV).

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Zeitschrift URP

DEP 1997 630

Publikationsart

Redaktioneller Beitrag

Autorin/Autor/Instanz

Eduard Freiburghaus