Gelockerter Grundwasserschutz? Zum Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009 (1C_390/2008) betreffend Gewässerschutz; Sanierung eines Laufhofs für Rinder (Pfäffikon ZH), URP 2009 634

Zusammenfassung

Am 15. Juni 2009 hat das Bundesgericht in einem Fall, bei dem es um die Gewässerschutzanforderungen an einen Laufhof für die Rindviehhaltung ging, ein bemerkenswertes – und aus meiner Sicht in verschiedener Hinsicht fragwürdiges – Urteil gefällt. Die Zürcher Behörden verlangen aus Grundwasserschutzgründen, dass alle dauernd genutzten Laufhöfe mit einem flüssigkeitsdichten Belag versehen sein müssen. Das Bundesgericht kam im vorliegenden Fall zum Schluss, dass eine derartige Gewässerschutzmassnahme ausserhalb von besonders gefährdeten Bereichen unter Umständen zu weit führe. Entscheidend für die Anforderungen an die Dichtheit von Laufhöfen sei, ob durch das Versickern von tierischen Ausscheidungen im konkreten Fall Gewässer verunreinigt werden können.

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Journal DEP

DEP 2009 673

Forme de publication

Contribution rédactionelle

Auteure/Auteur/Instance

Hans W. Stutz, Dr. iur., STUTZ Umweltrecht, Zürich

Lieu

Pfäffikon ZH