Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung

Der vom Bundesgesetzgeber mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 eingeschlagene Weg, den Zubau von Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien durch Erleichterungen im formellen und materiellen Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht zu fördern, wird in rasantem Tempo weiterverfolgt. Es bildet sich ein raumplanungs- und umweltrechtliches Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien heraus, dessen rechtliche Bewältigung und Durchdringung erst am Anfang steht. Aus rechtlicher Sicht dürfte dabei die Frage im Vordergrund stehen, in welchem Verhältnis diese (auf verschiedenen Vorlagen beruhenden) Sonderbestimmungen untereinander und zum tradierten Normenbestand stehen. Die damit einhergehenden raumplanungs-, umwelt- und prozessrechtlichen Abstriche sind zum Teil empfindlich und die tatsächlichen Folgen noch nicht absehbar. Gerade der «Energie-Mantelerlass» zeigt aber auf, dass die Politik in der Lage ist, differenzierte,

Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung

Der vom Bundesgesetzgeber mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 eingeschlagene Weg, den Zubau von Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien durch Erleichterungen im formellen und materiellen Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht zu fördern, wird in rasantem Tempo weiterverfolgt. Es bildet sich ein raumplanungs- und umweltrechtliches Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien heraus, dessen rechtliche Bewältigung und Durchdringung erst am Anfang steht. Aus rechtlicher Sicht dürfte dabei die Frage im Vordergrund stehen, in welchem Verhältnis diese (auf verschiedenen Vorlagen beruhenden) Sonderbestimmungen untereinander und zum tradierten Normenbestand stehen. Die damit einhergehenden raumplanungs-, umwelt- und prozessrechtlichen Abstriche sind zum Teil empfindlich und die tatsächlichen Folgen noch nicht absehbar. Gerade der «Energie-Mantelerlass» zeigt aber auf, dass die Politik in der Lage ist, differenzierte,

Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien: Eine Zwischenwürdigung der dynamischen Rechtsentwicklung

Der vom Bundesgesetzgeber mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 eingeschlagene Weg, den Zubau von Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien durch Erleichterungen im formellen und materiellen Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht zu fördern, wird in rasantem Tempo weiterverfolgt. Es bildet sich ein raumplanungs- und umweltrechtliches Sonderregime für Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien heraus, dessen rechtliche Bewältigung und Durchdringung erst am Anfang steht. Aus rechtlicher Sicht dürfte dabei die Frage im Vordergrund stehen, in welchem Verhältnis diese (auf verschiedenen Vorlagen beruhenden) Sonderbestimmungen untereinander und zum tradierten Normenbestand stehen. Die damit einhergehenden raumplanungs-, umwelt- und prozessrechtlichen Abstriche sind zum Teil empfindlich und die tatsächlichen Folgen noch nicht absehbar. Gerade der «Energie-Mantelerlass» zeigt aber auf, dass die Politik in der Lage ist, differenzierte,

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Journal DEP

DEP 2024 335

Zeitschrift URP

DEP 2024 335

Rivista DAP

DEP 2024 335

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Français Allemand Italien

Forme de publication

Editorial

Publikationsart

Editorial

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Editorial

Auteure/Auteur/Instance

Prof. Dr. iur., RA, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Freiburg

Autorin/Autor/Instanz

Prof. Dr. iur., RA, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Freiburg

Autore

Prof. Dr. iur., RA, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Freiburg