Unterschreitung des Waldabstands; Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides vor Bundesgericht
Leitsätze
Der baurechtliche Vorentscheid über ein generelles Baubegehren, mit dem die Unterschreitung des Waldabstands bewilligt wird, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (E. 1.3.1). Solche Zwischenentscheide sind nur unter bestimmten Voraussetzungen vor Bundesgericht anfechtbar (E. 1.3.2). Für die sofortige Überprüfung spricht die Gewährleistung der Rechtssicherheit und Transparenz, die mit dem Institut der generellen Baubewilligung verbunden ist, sowie der Umstand, dass die Beschwerde gegen die Bewilligung der Unterschreitung des Waldabstands offensichtlich abzuweisen ist (E. 1.3.4 und 1.3.5). Bei der Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands sind der fachtechnische Sachverstand, wie er im Bericht des kantonalen Forstamtes zum Ausdruck kommt, und die besonderen Kenntnisse der Vorinstanzen über die örtlichen Verhältnisse zu respektieren. Weder eine Bundesrechtsverletzung noch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts…
Zeitschrift URP
URP 2009 138
Publikationsart
Entscheid