Unbewilligte Errichtung einer Deponie durch Bauschuttablagerung
Leitsätze
ür die Qualifizierung von Bauschutt als Abfall ist entscheidend, dass dessen Entsorgung im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer keinen Entledigungswillen hat, sondern ihn in einen Weg einbauen will (E. II.4. und 8.). Unerheblich ist, ob der Abfall umweltgefährdende Stoffe enthält, da im Sinne der Vorsorge nicht nur die Umwelt konkret gefährdende Sachen als Abfall gelten (vgl. BGer Urteil 6B_259 / 2009, E. 2.4). Das unbewilligte Liegenlassen von Bauschutt während einer nicht zu knapp bemessenen Zeit, die zwei bis drei Tage übersteigt, stellt eine strafbare Errichtung oder Betreibung einer Deponie dar (E. II.9). In Bezug auf die fahrlässige Tatbegehung der Straftat ist eine Richtlinie des BAFU massgebend für die Bestimmung der geforderten Sorgfaltspflicht (E. II.10).
Zeitschrift URP
URP 2009 542
Publikationsart
Entscheid