Gewässerschutz; Sanierung eines Laufhofs für Rinder
Leitsätze
Die Bestätigung der gewässerschutzrechtlichen Sanierungspflicht für einen Laufhof für Rinder in einem Landwirtschaftsbetrieb ist als Endentscheid anzusehen, da die zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen damit im Wesentlichen bereits feststehen (E. 1). Das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessendes Bundesrecht dar. Es lässt keinen Raum für ergänzendes bzw. strengeres kantonales Recht. Die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (E. 2.3). Da Hofdünger Gewässer verschmutzen kann, dürfen die tierischen Ausscheidungen im Betrieb nicht in Oberflächengewässer ein-gebracht werden; indessen ist das Halten von Nutztieren gewässer- schutzrechtlich nicht allgemein verpönt (E. 3.2). Lagerbehälter für Hofdünger müssen deshalb dicht sein. Für andere Anlagen – wie Laufhöfe – gilt dagegen, dass Ausscheidungen von Rindvieh versickern dürfen, soweit die Natur…
Zeitschrift URP
URP 2009 634
Publikationsart
Entscheid