Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Inertstoffdeponie; Verfahrenskoordination
Leitsätze
Die mit der Errichtungsbewilligung rechtskräftig gewordenen, umweltschutzrechtlichen Fragen können anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder deren Verlängerung nicht mehr grundsätzlich überprüft werden. Lediglich Einwände, die nicht untrennbar mit diesem Grundsatzentscheid zusammenhängen, dürfen ins Verfahren der Betriebsbewilligung verwiesen werden (E. 3.3). Soll eine befristete Bewilligung verlängert werden, ist die zuständige Behörde nicht stets zur neuerlichen Durchführung des gesamten Verfahrens verpflichtet, jedoch zur sorgfältigen Prüfung der neuen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; eine routinemässige Verlängerung durch die zuständige Behörde genügt nicht; es besteht kein Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses (E. 4.2).
Zeitschrift URP
URP 2009 891
Publikationsart
Entscheid