Verfahrensrecht; Entzug der aufschiebenden Wirkung
Leitsätze
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der umstrittene Kiesabbau im Vierwaldstättersee während dem hängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren weitergeführt wird. Zumindest die damit verbundenen Lärmimmissionen können durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden. Damit liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, womit gegen den Zwischenentscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann (E. 1.2). Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die frühere Berechtigung der Beschwerdegegnerin zum Kiesabbau bis zum 31. Dezember 2008 befristet war. Die wirtschaftlichen Gründe, welche nach Auffassung der Vorinstanz für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen sollen, sind Folge der späten Einreichung des redimensionierten Projekts. Solchen Verzögerungen ist grundsätzlich nicht mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung des zulässigen…
Zeitschrift URP
URP 2009 916
Publikationsart
Entscheid