Lichtimmissionen durch Beleuchtungsanlagen eines Sportplatzes
Leitsätze
Für den Schutz vor sichtbaren Lichtimmissionen bestehen keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen; Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG kommen unmittelbar zur Anwendung (Art. 12 Abs. 2 USG) (E. 3.1). Wie bei der Beurteilung von Sportlärm bestehen auch bei Lichtimmissionen keine Belastungsgrenzwerte. Es ist auf Angaben von Experten und Fachstellen abzustützen, die Grenz- und Richtwerte privater oder ausländischer Regelwerke berücksichtigen können (E. 3.4). Im vorliegenden Fall wurden die Empfehlungen des deutschen Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI 2000) sowie die Richtlinie der Commission Internationale CIE-150 herangezogen. Die Richtwerte der CIE-150 wurden in die europäische Norm EN 12193:2007 «Sportstättenbeleuchtung» aufgenommen und in der Schweiz zur nationalen Norm SN EN 12193:2008 erklärt. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien gelten die vorliegenden Lichtimmissionen als zulässig (E. 3.4-E. 3.5).
Zeitschrift URP
URP 2010 145
Publikationsart
Entscheid